Prüferobmann Dieter Quandt
Prüfer Kickboxen: Hansi Gebauer, Giovanni Sgrilletti,
Eyüp Kalyoncuoglu
Prüfer TKD ITF : H.J. Leymann, Dieter Quandt,
Eyüp Kalyoncuoglu
Prüfer TKD WTF : Tepik Kudrek
Prüfer Selbstver. : Thomas Hackenberg, Dieter Quandt
Prüferlizenzordnung der EBF. D
§ 1 Anwendung Die Prüferlizenzordnung der EBF.D regelt die Erteilung und den Entzug der von der EBF erteilten Prüferlizenz
§ 2 Sinn und Zweck Durch die Erteilung von Prüferlizenzen soll eine Vereinheitlichung des Ausbildungsniveaus der Kup-bzw.- Daninhabers der EBF. D erreicht werden.
§ 3 Lizenzerteilung Die Prüferlizenz können nur Inhaber mindestens des 1. Dangrades Der EBF erwerben, wenn sie Mitglied der EBF sind.
§ 4 Lizenzen (1) Es gibt mit 3 Prüferlizenzen unterschiedlichen Einsatzmöglichkeiten. (2) Lizenz A Diese Lizenz berechtigt zur alleinigen Prüfung aller Schülergrade Von 9.-1. Kup und zur Prüfung von Schwarzgurten in einer Kommission des 1.-6. Dangrades (3) Lizenz B Diese Lizenz berechtigt zur alleinigen Prüfung aller Schülergrade Von 9.-1. Kup und zur Prüfung von Schwarzgurten in einer Kommission des 1.-3. Dangrades (3) Lizenz C Diese Lizenz berechtigt zur alleinigen Prüfung von allen Schülerstufen Des 9.-1. Kup, als Assistent zur Prüfung von Schwarzgurten des 1.-3.Dangrades.
§ 5 Weitere Vorraussetzungen zur Prüferlizenzerteilung (1) Die Erteilung von Prüferlizenzen ist abhängig von a) der Graduierung des Bewerbers b) dem Besuch der weiterbildenden Prüferlehrgängen c) der Einhaltung der Vorschriften der Prüferlizenzordnung der EBF.D d) dem Besitz mindestens der Kampfrichterlizenz B bei Bewerbern der Prüferlizenz C dem Besitz der Kampfrichterlizenz B bei Bewerbern der Prüferlizenz B und dem Besitz der Kampfrichterlizenz A bei Bewerbern der Prüferlizenz A (2) Graduierungsvorrausetzungen a) Zur Erteilung der Prüferlizenzen A soll der Bewerber den 6. Dan haben b) Zur Erteilung der Prüferlizenzen B soll der Bewerber den 4. Dan haben c) Zur Erteilung der Prüferlizenzen B soll der Bewerber den 2. Dan haben d) Assistent bei Prüfungen ab 1. Dan
§ 6 Lizenzinhaber dürfen Prüfungen nur entsprechend ihrer Lizenz durchführen und beurkunden § 7 Gültigkeitsdauer
Die Prüferlizenz behält ihre Gültigkeit bis zu dem Zeitpunkt wo ein oder mehrere Vorraussetzungen die zur Erteilung der Prüferlizenz geführt haben entfallen.
§ 8 Entzug Die Prüferlizenz kann bei Verstößen gegen die Prüferlizenzordnung und Prüferordnung entzogen werden. Der Lizenzentzug wird von der Leitung der EBF. D mündlich mit schriftlicher Bestätigung, oder nur schriftlich vorgenommen. Der Betroffene erhält die Möglichkeit der persönlichen Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist. Die Entscheidung wird dann schriftlich begründet.
§ 9 Lizenzierte Prüfer dürfen Prüfungen nur für Mitglieder der EBF.D mit gültigen Pass durchführen.
§ 10 Gebühren Teilnehmer an Prüferlizenzlehrgängen haben ein Lehrgangsgebühr zu entrichten
§ 11 Lizenzierte Prüfer sollen 1 x jährlich an einem Prüferlehrgang teilnehmen.
§ 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt sofort in Kraft |