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Kampfrichterlizenz

Kampfrichterobmann H.J. Gebauer

Stv. Kampfrichterobmann Mario Misini

 

Kampfrichterlizenzordnung

§ 1 Sinn und Zweck
(1) Die Kampfrichterlizenzordnung der EBF.D dient dazu, die Bewertungsmaßstäbe für die Handlungsweise der von diesem verband bei Veranstaltungen eingesesetzten Kampfrichter zu vereinheitlichen.
(2) Durch sie soll gleichermaßen erreicht werden, dass die Leistungen der Teilnehmer an Veranstaltungen der EBF.D objektiv und fair bewertet werden.


§ 2 Lizenzerteilung
(1) Kampfrichterlizenzen werden nach Maßgabe dieser Verordnung nur an Kampfsportler ab dem 3. Kup aufwärts erteilt, die eine Prüfung als Seiten – oder Kampfrichter erfolgreich bestanden haben. Lehrgänge für
Kampfrichter und Betreuer werden von der EBF. D mindestens 2x Jährlich durchgeführt.
(2) Inhaber des 3. Kup. bis 1. Kup und Inhaber des 1. Dan werden von diesem Verband ausschließlich als
Seitenpunktrichter, Listenführer oder Zeitnehmer eingesetzt.
(3) Inhaber des 2. Dan können als Kampfrichter/Leiter auf Regionaler Basis oder als
Seitenkampfrichter bei Veranstaltungen auf Bezirk- und Länderbasis eingesetzt werden.
(4) Inhaber des 3. Dan können als Kampfrichter/Leiter oder Seitenkampfrichter bei Veranstaltungen des Bundes eingesetzt werden.
(5) Inhaber des 4. Dan oder eines höheren Dangrades werden als Hauptkampfrichter/Leiter eingesetzt. Sie können im Bedarfsfall jede andere Kampfrichtertätigkeit ausüben.


§ 3 Zutritt zu Veranstaltungen
Inhaber von Kampfrichterlizenzen des Verbandes haben ermäßigten Zutritt zu allen Veranstaltungen der
EBF.D, außer zu Lizenzlehrgängen. Bei Veranstaltungen müssen sie sich jedoch entsprechend ihrer Lizenz zur
Verfügung stellen.


§ 4 Teilnahme an Lehrgängen
Lizenzierte Seiten-Kampf und Hauptkampfrichter des Verbandes müssen mindestens 2x mal an den von der EBF.D durchgeführten Kampfrichterlehrgängen teilnehmen.

§ 5 Einsatz von Kampfrichter
Kampfrichter der EBF. D werden zur Leitung und Bewertung der Kämpfe anlässlich von Veranstaltungen
eingesetzt. Im Bedarfsfall kann der Veranstaltungsleiter Kampfrichter auch im Ordnungsdienst einsetzen.

§ 6 Lizenzentzug
(1) Verstößt ein Kampfrichter vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Bestimmungen der Wettkampf- oder
Kampfrichterlizenzordnung, kann ihm die Lizenz für einen bestimmten Zeitraum oder endgültig entzogen
werden.
(2) Der Lizenzentzug kann zunächst mündlich vom Obmann für das Kampfrichterwesen vorgenommen werden.
Er bedarf aber der nachträglichen Schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand der EBF. D
(3) Im Falle eines Lizenzentzuges ist die Lizenz und der Kampfrichterausweis ( des Betroffenen) an den Verband, für die Zeit des verhängten Entzuges, zurückzugeben.

§ 7 Gültigkeitsdauer
Die Kampfrichterlizenz verliert ihre Gültigkeit durch Entzug oder 2 Jahre ab Ausstellungsdatum,
sofern der Inhaber nicht mindestens 2x jährlich an einem Kampfrichterlehrgang teilgenommen hat.
Bei Austritt oder Ausschluss aus dem Verband verliert die Lizenz ebenfalls ihre Gültigkeit.

§ 8 Bekleidungsvorschrift
Kampfrichter der EBF.D müssen bei allen Veranstaltungen folgende Bekleidung tragen:
1. Weißes Hemd mit Euro Budo Schriftzeichen
2. Blaue Krawatte
3. Dunkelblaue Hose
4. Turnschuhe (Helle Sohle)
5. Kampfrichterausweis mit Passbild ist an der linken Brusttasche anzubringen.

§ 9 Lizenzklassen
A Haupt- und Kampfleiter Nat. und Intern. ab den 4. Dan
B Kampfleiter Kampfr. Nat.und Reg. ab 3 Dan
C Kampfleiter Reg. Und Kampfrichter Nat. ab den 1. Dan
D Kampfrichter Reg. Und Listenführer ab 3 Kup

§ 10 Kostenvergütung
Die Kostenvergütung für Kampfrichter auf Internationalen Turnieren, richtet nach der Gebührenordnung

§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft